Gesundheitsschutz
Wie der Arbeitgeber die Gesundheit der Beschäftigten fördern muss
Das Arbeitsrecht misst dem Schutz der Beschäftigten eine große Bedeutung zu. Das deutsche Arbeitsrecht verpflichtet den Arbeitgeber dazu, seine Beschäftigten so gut wie möglich vor berufsbedingten Krankheiten zu schützen. Da der Arbeitsgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, für ausreichenden Unfallschutz zu sorgen, wird ihm im Gegenzug ein Weisungsrecht eingeräumt. Die Arbeitnehmer müssen seine Anweisungen in Bezug auf den Schutz ihrer Gesundheit befolgen. Ob der Arbeitgeber seiner Verantwortung im Bereich des Gesundheitsschutzes gerecht wird, wird durch den Betriebsrat geprüft. Dieser ist ein kollektives Organ zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb. Eine gute Darstellung über seine wichtigsten Befugnisse sowie die Voraussetzungen seiner Gründun finden Sie auf www.anwaltarbeitsrecht.com
Umfang des arbeitsrechtlichen Gesundheitsschutzes
Der durch das Arbeitsrecht gewährte Schutz der Gesundheit steht in Verbindung zur jeweils ausgeübten Tätigkeit. Er gilt deshalb vorrangig für Berufskrankheiten. Hierbei handelt es sich um Erkrankungen, die sich ein Beschäftigter im Rahmen seiner regulären Berufsausübung zuzieht. Im Gegensatz zu allgemeinen Erkrankungen besteht bei der Berufskrankheit also eine innere Verbindung zum ausgeübten Beruf. Diese Verbindung wird berufsspezifisches Risiko genannt. Die Voraussetzungen, die an das Vorliegen einer Berufskrankheit gestellt werden, sind folglich eng. Jedenfalls ist eine im konkreten Fall erhöhte Erkrankungsgefahr notwendig. Eine allgemeingültige Auflistung sämtlicher Berufskrankheiten ist deshalb unmöglich. Die Rechtsprechung ist bei der Anerkennung von Berufskrankheiten jedoch großzügiger, wenn die Tätigkeit zu Berührungen mit gefährlichen Stoffen führt.
Hieraus folgt allerdings nicht, dass Büroangestellte keine Berufserkrankung anerkannt bekommen. Denn auch bei der täglichen Büroarbeit kann es zu Berufskrankheiten kommen. Häufige Beispiele, die in der Rechtsprechung immer wieder als Berufserkrankung anerkannt wurden, sind eine Sehnenscheidenentzündung oder Erkrankungen des Rückens. Es muss lediglich im konkreten Fall nachgewiesen werden, dass ein berufsspezifischer Zusammenhang besteht. Diesen wird der gegnerische Arbeitgeberanwalt vor Gericht anzweifeln. Es ist also sinnvoll, medizinische Informationen sorgsam zu dokumentieren und frühzeitig ärztlichen Rat einzuholen.